Richtlinien für die Ausbildung
Änderungen gemäss GV vom 5.September 1996
Gemäss den Ausführungen zu Art. 6 der Vereinsstatuten in der Standesordnung gibt es
1. TherapeutInnen für AT
2. AusbildnerInnen für ÄrztInnen und TherapeutInnen
1. TherapeutInnen
Voraussetzung
Ordentliches Mitglied der SGAT
Ausbildung
a) Selbsterfahrung
- Ausbildung und Selbsterfahrung im AT (Grundkurs und angemessene Eigenerfahrung
- Kenntnis der eigenen Persönlichkeit
b) Theorie und Praxis
- Studium der Basislektüre (u.a. Schultz)
- Kenntnis der Indikationen und Kontraindikationen, der Grenzen und Gefahren
- Kenntnis der Störungen und der psychodynamischen Vorgänge im AT, über Grundzüge der Gruppendynamik und über psychosomatische Störungen
- Praktische Übungen in der Ausbildungsgruppe
c) Supervision und Begleitung
- Supervision i.e.S., Balint-Gruppe, Intervision o.ä.
d) Ergänzende Fortbildungen
- Regelmässige Teilnahme an Problembesprechungs-Seminarien im Rahmen der SGAT-Tagungen
- Erfahrungsaustausch und Konzeptbildung, evtl. in einer länger laufenden Regionalgruppe
Kompetenz
Durchführung von AT-Kursen und von AT-Therapien
2. AusbildnerInnen für ÄrztInnen und TherapeutInnen
Voraussetzung
- Ordentliches Mitglied der SGAT
- Langjährige Erfahrung mit AT-Therapien und -Kursen der Grund- und Oberstufe
- Die AusbildnerInnen werden vom Vorstand der SGAT ernannt auf Antrag der Ausbildungskommission, welche vorgängig
die Eignung der BewerberInnen abklärt
Kompetenz
- Durchführung von Ausbildungskursen für SGAT-anerkannte TherapeutInnen
- Tätigkeit als SupervisorIn im Rahmen der Ausbildung von AT-TherapeutInnen
- Durchführung von Weiterbildungsseminarien für AT-TherapeutInnen
- Leitung von AT-TherapeutInnengruppen mit Fallbesprechungen
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