Richtlinien für die Ausbildung
Änderungen gemäss GV vom 5.September 1996

Gemäss den Ausführungen zu Art. 6 der Vereinsstatuten in der Standesordnung gibt es

1. TherapeutInnen für AT
2. AusbildnerInnen für ÄrztInnen und TherapeutInnen


1. TherapeutInnen

Voraussetzung

Ordentliches Mitglied der SGAT

Ausbildung

a) Selbsterfahrung b) Theorie und Praxis c) Supervision und Begleitung d) Ergänzende Fortbildungen Kompetenz

Durchführung von AT-Kursen und von AT-Therapien


2. AusbildnerInnen für ÄrztInnen und TherapeutInnen

Voraussetzung Kompetenz Erläuterungen zu den Richtlinien für die Ausbildung