Statuten

I. Name, Sitz, Zweck


Art. 1 Die Schweizerische Ärzte- und Psychotherapeuten-Gesellschaft für Autogenes Training und verwandte Verfahren "SGAT" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. Sie besteht aus 2 Sektionen:
der ÄrztInnensektion und der PsychologInnensektion FSP.
Art. 2 Der Sitz der Vereinigung befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten, der jeweiligen Präsidentin.
Art. 3 Die Gesellschaft hat zum Ziel, unter Ärzten und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen die wissenschaftliche Forschung und praktische Anwendung des Autogenen Trainings durch Ausbildung, Information, Erfahrungsaustausch und Pflege der kollegialen Beziehung untereinander zu fördern. Im weiteren stellt sie sich zur Aufgabe, öffentliche Anerkennung und Ansehen des Autogenen Trainings und verwandter Verfahren zu fördern.


II. Organisation


Art. 4 Die Vereinigung umfasst ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
  a)
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Ordentliches Mitglied kann werden, wer
ordentliches Mitglied der Verbindung Schweizer Ärzte ist oder
deren Aufnahmebedingungen erfüllt oder
als nichtärztliche/r Psychotherapeut/in die kantonale Bewilligung besitzt oder
ordentliches Mitglied eines anerkannten Fachverbandes ist, der einen Hochschulabschluss in klinischer Psychologie sowie angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Der Vorstand erstellt periodisch eine Liste von Fachverbänden, welche den Statuten entsprechen.
  b) Ausserordentliches Mitglied (ohne Stimmrecht) kann werden, wer ausserordentliches Mitglied einer in a) genannten Gesellschaften ist. Die ausserordentliche Mitgliedschaft steht auch cand. med. und Psychologie-studentInnen in einem fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung offen.
  c) Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes, wer sich besondere Verdienste erworben hat. Das Ehrenmitglied zahlt keinen Jahresbeitrag.
Art. 5 Die Anmeldung erfolgt schriftlich an das Sekretariat, das nach Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 4 die Namen der BewerberInnen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gibt. Diese entscheidet mit absolutem Mehr über die Aufnahme. Einsprachen können direkt an der Mitgliederversammlung vorgetragen oder vorher schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Die Gründungsmitglieder erwerben automatisch die ordentliche bzw. ausserordentliche Mitgliedschaft, sofern sie die Bedingungen von Art. 4 erfüllen.
Art. 6 Die Mitgliederversammlung erlässt eine Standesordnung, die für alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Mitglieder bindend ist.
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod, Ausschluss oder Wegfall der statutarischen Voraussetzungen von Art. 4.
  a) durch Austritt, welcher dem Präsidenten schriftlich auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres mitzuteilen ist. Im Versäumnisfall ist der Vereinsbetrag für das laufende Jahr zu zahlen.
  b) durch Ausschluss, der in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Der Antrag des Vorstandes auf Ausschluss muss in der Traktandenliste aufgenommen und allen Mitgliedern mit persönlich adressiertem Schreiben bekanntgegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich eröffnet und ist nicht zu begründen. Sollte ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht begleichen, so kann der Vorstand es ohne Beschluss der Mitgliederversammlung ausschliessen.
  c) Erfüllt ein Mitglied die Bedingungen von Art. 4 nicht mehr, so kann der Vorstand dessen Ausschluss beschliessen. Ein solcher Beschluss kann nicht an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden und ist auch nicht zu begründen. Ein ausserordentliches Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sein Studium nicht innert nützlicher Frist abschliesst.


III. Organe


Art. 8 Organe der Vereinigung sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Sektionen
d) Ausbildungskommission
e) Rechnungsrevisoren
Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder sind dazu schriftlich einen Monat vorher, unter Beilage der Traktandenliste, einzuladen.

Der Vorstand beruft ausserordentliche Sitzungen zur Erledigung dringender Traktanden ein, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 10 Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Ausschluss und Statutenrevision, resp. Auflösung der Vereinigung. Auf Verlangen von zwei Fünfteln der Anwesenden ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Art. 11 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, zwei Sekretären (einen für die welsche und italienische Schweiz, einen für die deutsche und rätoromanische Schweiz), dem Kassier und einer den Bedürfnissen anzupassenden Anzahl von Beisitzern/innen.

Der Vorstand ordnet die Vertretungsmacht nach aussen.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, welchen auch Nichtmitglieder angehören können.

Vorstand und Rechnungsrevisoren werden auf zwei Jahre gewählt.

Die Rechnungsablage des Kassiers erfolgt anlässlich der Jahresversammlung.
Art. 12 Der ÄrztInnensektion gehören alle Mitglieder an, die Ärzte und Ärztinnen sind, ungeachtet ihrer Spezialität. Ihr Auftrag ist es, spezifische Interessen der ärztlichen Mitglieder wahrzunehmen und nach aussen zu vertreten, sowie Anliegen ihrer Fachgesellschaften in die SGAT einzubringen. Sie wählt einen Delegierten in den Vorstand. Sie kann auch Delegierte in andere Fachverbände wählen, denen die SGAT angegliedert ist. Sie kann in besonderen Situationen separat einberufen werden.
Art. 13 Die PsychologInnensektion FSP der SGAT ist als nationaler Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Sie arbeitet mit der FSP zusammen. Als Delegierte der Sektion sind nur ordentliche FSP-Mitglieder wählbar.
  a) Alle ordentlichen Mitglieder der Sektion, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.
  b) Alle ordentlichen Mitglieder, die dem FSP-Standard nicht entsprechen, sind ausserordentliche Mitglieder der FSP.
  c) Die Sektion darf bleibend max. 25 % ordentliche Mitglieder haben, die dem FSP-Standard nicht entsprechen.
  d) Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder der SGAT sind, können unter Zustimmung der FSP und der SGAT ausserordentliche Mitglieder der FSP werden.
  e) Die Sektion zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt betroffen wird.
  f) Die Sektion haftet nicht für Verpflichtungen der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der Sektion.
  g) Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
  h) Bei Konflikten zwischen der Sektion und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die Sektion die FSP als Schlichtungsinstanz.
  i) Von der FSP nach Rücksprache mit der Sektion ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der Sektion ausgeschlossen.
  j) Die Wahl der FSP-Delegierten erfolgt durch die ordentlichen FSP-Mitglieder der Sektion.
  k) Die Sektion wählt einen Delegierten/eine Delegierte in den SGAT-Vorstand.
  l) Während der Zusammenarbeit der Sektion mit der FSP darf der Artikel 13 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
Art. 14 Die Ausbildungskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt und arbeitet mit dem Vorstand zusammen. Sie ist für das Aus- und Weiterbildungsangebot sowie für das Angebot an Supervision zuständig und verantwortlich.

Diese Kommission konstituiert sich selbst.

Die Ausbildungskommission hat für den Verein keine Vertretungsmacht nach aussen.


IV. Mittel und Mitgliederbeiträge


Art. 15 Die Mittel des Vereins sind:

- Jahresbeiträge von mindestens CHF 50.-- (ordentliche Mitglieder, die ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben, zahlen auf Antrag keinen Mitgliederbeitrag),
- Überschüsse von Veranstaltungen,
- Geschenke und sonstige Zuwendungen.

Die Beiträge werden periodisch von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.



V. Statutenrevision und Auflösung


Art. 16 Eine gesamte und teilweise Revision der Statuten kann nur an einer dazu speziell einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur endgültigen Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Statutenänderungen, welche sich auf die Höhe der Jahresbeiträge beziehen, können mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 17 Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmungen beauftragt. Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
  Biel, den 18. Januar 1990
  Revisionen:
Biel, den 20. Juni 1991
Rodersdorf, den 31. Januar 1997
St. Urban, den 4. September 1997
Littenheid, den 7. September 2000
Bellikon, den 5. September 2002
Brugg, den 7. September 2006
 
Die Präsidentin:
M. Balmer-Leupold, Basel

Die Aktuarin:
I. Stäger, Langenthal